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WAFFEN-AUFBEWAHRUNG
Allgemeines
Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, daß diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dies ist die allgemeine Regelung zur Aufbewahrung im Sinne von § 36 (1) Waffengesetz.
Erlaubnisfreie Waffen
An der Aufbewahrung von erlaubnisfreien Schußwaffen ändert sich erst einmal nichts. Sie sind wie jetzt auch die sonstigen Waffen weiterhin so aufzubewahren, daß sie gegen Abhandenkommen gesichert sind.
Unbefugt oder nicht berechtigt
für den Umgang mit Waffen, die ab 18 Jahren jeder frei erwerben kann, sind alle Personen, die noch nicht volljährig sind. Somit sind an die Waffenaufbewahrung höhere Anforderungen zu stellen (geschlossener Schrank), soweit Kinder im Haus sind.
Erlaubnispflichtige Waffen
Die hier aufgeführten Waffen-Behältnisse stellen jeweils die durch das Waffengesetz und die dazugehörige Verordung aufgestellten Mindestanforderungen dar. Werden Behältnisse einer höheren Sicherheitsstufe verwendet, so ist das selbstverständlich zulässig.
Jeweils zehn Langwaffen dürfen in einem Schrank der Klasse A nach der Norm VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufbewahrt werden. Die Munition darf in diesem A-Schrank nur verwahrt werden, wenn im Schrank ein verschließbares Fach vorhanden ist. Andernfalls ist die Munition in einem Stahlblech-Behältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloß oder einer gleichwertigen Verschlußvorrichtung oder ein einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren.
Jeweils bis zu zehn Kurzwaffen dürfen in einem Schrank der Stufe B (VDMA 24992) verwahrt werden, wenn dieser mindestens ein Gewicht von 200 kg hat oder in entsprechender Weise verankert ist. Liegen Gewicht oder Verankerung unter 200 kg, dürfen in dem B-Schrank maximal fünf Kurzwaffen verwahrt werden. Langwaffen dürfen in einem B-Schrank ohne zahlenmäßige Begrenzung aufbewahrt werden.
Grundsätzlich gilt, daß ein B-Schrank einem Schrank der Klasse 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 gleichgestellt ist. Der einzige Unterschied ist, daß in einem B-Schrank die Munition getrennt von den Waffen aufzubewahren ist. Für die Trennung genügt nach der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz, wenn die Munition in einem abschließbaren Innenfach des Schrankes aufbewahrt wird.
Besondere Regelungen gelten für A-Schränke mit B-Innenfächern. Hier ist es erlaubt, im Innenfach bis zu fünf Kurzwaffen und Munition aufzubewahren. Mit dieser Vorschrift wurde auf Drängen des Forum "Waffenrecht" vor allem den Interessen von Sportschützen und Jägern entsprochen, die größtenteils solche Schränke bereits besitzen und diese nun weiterhin nutzen können.
Mehrere Waffenbesitzer in einem Haus
Wie auch schon unter dem alten Waffengesetz gilt nach wie vor bei der Waffenaufbewahrung der Grundsatz, daß jeder nur zu den Waffen Zugriff haben darf, für die er berechtigt ist, also die in seiner WBK eingetragen sind.
Nun bringt die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz hier eine Erleichterung für Personen, die Waffen besitzen und in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese dürfen ihre Waffen in einem oder mehreren gemeinsamen Behältnissen aufbewahren, auch wenn sie keine gemeinesame Waffenbesitzkarte (WBK) haben.
Fahrten zu Wettkämpfen
Für die Waffenaufbewahrung auf Fahrten, die zu einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck unternommen werden, also Fahrten zu Wettkämpfen oder zum Training gelten erleichterte Bedingungen für die Waffenaufbewahrung.
Die Verordnung zum Waffengesetz formuliert hier, daß die Waffen, soweit die "normalen" gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden können, unter "angemessener Aufsicht" zu verwahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Wegnahme zu sichern sind.