Waffen-Infos
letzte Änderung: 16.09.2009

WAFFENRECHTLICHE MITTEILUNG

1. Für alle Lizenzen vom Schießsportleiter an aufwärts wird als Lehrgangsvoraussetzung ein gültiger Waffensachkunde(WSK)-Nachweis des WSB oder ein gleichwertiger Nachweis eines anderen Landesverbandes des Deutschen Schützenbundes.

Für die Schießstandaufsicht für Feuerwaffen ist die Voraussetzung neben der Teilnahme an dem Lehrgang, der Besitz eine rechtsgültigen Waffensachkunde-Nachweises. Hier werden alle WSK-Nachweise dieser Art anerkannt, z.B. Jägerprüfung, entsprechende Bescheinigungen der Bezirksregierungen oder anderer zuständiger Behörden. Teilnehmer ohne WSK-Nachweis erhalten eine eingeschränkte Lizenz nur für Luftdruckwaffen (Mindestalter 18 Jahre). Lizenzinhaber vom Schießsportleiter an aufwärts benötigen keine zusätzliche Lizenz als Standaufsicht.

Fachschießsportleiter, die ihre Prüfung vor 1990 abgelegt haben und damals keinen separaten WSK-Nachweis brauchten, können auch weiterhin in dieser Funktion an Feuerwaffen eingesetzt werden, wenn sie eine gültige Lizenz haben.

Bei einer eingeschränkten WSK-Bescheinigung für nur eine Waffenart kann auch nur eine entsprechend eingeschränkte Standaufsicht- oder Schießsportleiterlizenz ausgestellt werden.

2. Zur Aufbewahrung der Waffen gelten die Bestimmungen für Vereine gleichermaßen wie für private Waffenbesitzer. Für viele Vereine genügen zur Aufbewahrung Tresore der Stufe A mit Innenfach der Stufe B. Hier können KK-Gewehre sowie im Innenfach Sportpistolen eingeschlossen werden. Zur Lagerung der Munition genügt ein Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloß. Für Großkaliberwaffen wird die Anschaffung von Tresoren der Stufe 0 empfohlen. Im Einzelfall erscheint es aber ratsam zu sein, mit dem Fachmann bei der Kriminalpolizei Rücksprache zu nehmen.

3. Im Hinblick auf Zugang zu den Waffenkammern wird daruf hingewiesen, daß Zugangsberechtigte jeweils einen entsprechenden WSK-Nachweis haben müssen und die gesetzlichen Altersbestimmungen zu beachten sind. Das Amt des Vereinsvorsitzenden macht nicht automatisch sachkundig, bei Fehlen derselben ist eine Übertragung dieses Wirkungsbereiches an eine berechtigte Person, z.B. Vereinsschießsportleiter, in schriftlicher Form zwingend erforderlich.

4. Vereine haben eine gesetzliche Meldepflicht für ausgetretene Sportschützen, die WBK-Inhaber sind. DSB und WSB empfehlen, jeweils zum Jahresende alle Vereinsaustritte an die zuständige Waffenbehörde zu melden, um rechtlich immer auf der sicheren Seite zu stehen.